Die deutsche Vorratsdatenspeicherung ist mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Die anlasslose Speicherung von Telekommunikations- und Kontaktdaten ist somit nicht möglich
, entschied der EuGH in Luxemburg.
Die Datenspeicherung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Verkehrs- und Standortdaten dürfen vorübergehend bei Bedrohungen der nationalen Sicherheit gespeichert werden. Weitere Gründe sind die Bekämpfung schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit. Nur dann dürfen Telekommunikationsanbieter zur vorübergehenden Speicherung verpflichtet werden.
Die Bundesnetzagentur hatte bereits 2007 die Speicherpflicht ausgesetzt.