Recht auf Vergessenwerden

Das Recht auf Vergessenwerden – Aktuelle Entwicklungen und Urteile

Im digitalen Zeitalter werden personenbezogene Daten oft unkontrolliert im Internet verbreitet. Das sogenannte Recht auf Vergessenwerden bietet Betroffenen die Möglichkeit, ungewünschte Informationen aus dem Netz entfernen zu lassen. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Datensicherheit hat eine Seite mit Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erstellt, die eine gute Übersicht über konkrete rechtliche Anforderungen und wichtige Weichenstellungen in der Rechtsprechung zu dem Thema gibt.

Recht auf Vergessenwerden: Löschungsansprüche und öffentliche Informationsinteressen

Der BGH entschied im Juni 2024, dass die unbeschränkte Abrufbarkeit personenbezogener Daten im Online-Vereinsregister nach 20 Jahren nicht mehr gerechtfertigt ist. Der Fall betraf einen ehemaligen Vereinsvorstand, dessen Daten auch zwei Jahrzehnte nach seinem Ausscheiden öffentlich zugänglich waren. Der BGH stellte fest, dass in solchen Fällen das öffentliche Informationsinteresse nicht mehr überwiegt. Daher seien die Daten aus dem frei zugänglichen Register zu entfernen, wobei eine Bereitstellung nur noch bei Nachweis eines berechtigten Interesses Dritter zulässig sei.

Der EuGH ergänzte diese Perspektive im Oktober 2024. Er urteilte, dass personenbezogene Daten, die nicht der handelsrechtlichen Offenlegungspflicht unterliegen, grundsätzlich zu schwärzen oder zu löschen sind, um den Schutz der Betroffenen zu gewährleisten. Diese Entscheidung schärft die Grenzen zwischen berechtigtem Informationsinteresse und dem Schutz der Privatsphäre.

Löschungsansprüche gegen Suchmaschinen

Suchmaschinenbetreiber stehen im Fokus, wenn rechtsverletzende Inhalte trotz Löschung auf der Ursprungswebsite weiterhin in den Suchergebnissen erscheinen. Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 2018 haben Bürger das Recht auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten, sofern ihre Grundrechte überwiegen.

Der EuGH hat klargestellt, dass Betroffene konkrete und hinreichende Nachweise vorlegen müssen, um die Löschung zu erreichen. Diese Nachweise können durch gerichtliche Entscheidungen oder andere Belege erbracht werden, die nachweisen, dass die betreffenden Inhalte offensichtlich unrichtig oder teils unrichtig sind. Ein Beispiel wäre eine nachgewiesene falsche Behauptung in einem Artikel, die eine Auslistung rechtfertigt.

Abwägung der Grundrechte

Ein Löschungsanspruch wird nicht automatisch gewährt, selbst wenn Inhalte fehlerhaft sind. Das öffentliche Informationsinteresse und die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter:innen bleiben gewichtige Faktoren. Der EuGH betont, dass Informationen, die zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen, nicht ohne weiteres gelöscht werden dürfen. Dies gilt insbesondere für online abrufbare Presseberichte, die wesentliche gesellschaftliche Diskussionen fördern.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hob in einem Urteil von 2023 hervor, dass personenbezogene Daten in solchen Berichten eventuell geschwärzt werden müssen, um die Belastung für Betroffene zu minimieren. Eine differenzierte Abwägung ist in jedem Einzelfall erforderlich.

Praktische Umsetzung von Löschungsansprüchen

Betroffene können ihre Ansprüche über spezielle Online-Formulare der Suchmaschinenbetreiber geltend machen, wie beispielsweise bei Google. Die datenschutzrechtliche Aufsicht über Google wird in Deutschland vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) ausgeübt.

Fazit

Die Urteile des BGH und des EuGH aus dem Jahr 2024 stärken das Recht auf Vergessenwerden und setzen klare Maßstäbe für den Schutz der Privatsphäre im Internet. Gleichzeitig unterstreichen sie die Notwendigkeit, das öffentliche Informationsinteresse zu wahren. Eine sorgfältige Abwägung zwischen den Grundrechten der Betroffenen und den Rechten der Allgemeinheit bleibt der Schlüssel zur Umsetzung dieses Rechts.

Für Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern empfiehlt es sich, stets auf dem Laufenden über die DSGVO-relevante Rechtsprechung zu sein, um stets die Erfüllung aller aktuellen Datenschutz Anforderungen zu gewährleisten. – Durch Zusammenarbeit mit den Experten von Datenschutz Nordost haben Sie die Sicherheit, auch ohne eigene laufende Recherchen keine aktuellen Entwicklungen im Bereich Datenschutz zu verpassen.

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