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as Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte in seinem Urteil vom 25.02.2020 (5 SA 108/19) zu entscheiden, ob die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten wegen fehlender Zuverlässigkeit zulässig war.
Nach der alten Fassung des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern im § 20, kann die erforderliche Zuverlässigkeit eines internen Datenschutzbeauftragten nicht nur infrage gestellt werden, wenn er die mit der Aufgabe verbundenen Pflichten verletzt, sondern auch bei schwerwiegenden Verletzungen von allgemeinen, arbeitsvertraglichen Pflichten. Bei einem internen Datenschutzbeauftragten lässt sich jedoch der Arbeitsbereich des Datenschutzbeauftragten nicht vollständig von dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis trennen.
Zudem knüpft das Gesetz die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht an eine bestimmte Ausbildung oder an besondere Fachkenntnisse. Insbesondere die Größe der zu betreuenden Organisationen, die Anzahl der Datenverarbeitungsvorgänge, der Typus der zu verarbeitenden Daten und die eingesetzten IT-Verfahren sind wesentlich entscheidender zur Bewertung der erforderlichen Sachkunde. Zudem ist die regelmäßige Weiterbildung, das Wissen über den aktuellen Stand der Technik und das Verständnis der betrieblichen Abläufe bei der Beurteilung hinzuzuziehen.
Das Gericht kam zu dem Schluss, der Klage des ehemaligen betrieblichen Datenschutzbeauftragten und Konzerndatenschutzbeauftragten gegen den Widerruf der Bestellung stattzugeben. Angesichts der unabhängigen Stellung des Datenschutzbeauftragten sei eine Abberufung nur aus schwerwiegenden Gründen zulässig.