Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern legen die gesetzlichen Vorgaben für den Datenschutz an Schulen fest. Die SchulDSVO hingegen legt die Anforderungen und Bestimmungen fest, die Schulen in Bezug auf den Umgang mit personenbezogenen Daten einhalten müssen. Wir zeigen Ihnen mit unserer Erfahrung praktikable Wege auf, um alle rechtlichen Vorgaben der DSGVO und der SchulDSVO M-V einzuhalten und Datenschutz an Schulen zu praxisorientiert umzusetzen.
Unser erfahrenes Team von Datenschutzexperten unterstützt Sie bei:
- Analyse und Bewertung: Wir überprüfen Ihre bestehenden Datenschutzprozesse und -praktiken, um mögliche Schwachstellen zu identifizieren und eine umfassende Bewertung durchzuführen.
- Datenschutzkonzept: Auf der Grundlage unserer Analyse entwickeln wir ein maßgeschneidertes Datenschutzkonzept für Ihre Schule, das alle Anforderungen der SchulDSVO erfüllt.
- Schulungen und Workshops: Wir bieten Schulungen und Workshops für Lehrkräfte und das nicht-pädagogische Personal an, um ein grundlegendes Verständnis für Datenschutzbestimmungen und den korrekten Umgang mit Schülerdaten zu vermitteln.
- Datenschutzbeauftragter: Wir stehen mit einem externen Datenschutzbeauftragten, der Ihnen bei der Implementierung und Einhaltung der Datenschutzvorgaben zur Seite steht.
- Prüfung und Aktualisierung: Wir überprüfen regelmäßig Ihre Datenschutzmaßnahmen und passen diese an neue Anforderungen und gesetzliche Bestimmungen an. Mit unseren Beratungsleistungen zur SchulDSVO in Mecklenburg-Vorpommern können Sie sicher sein, dass der Datenschutz in Ihrer Schule gewährleistet ist. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr über unsere Dienstleistungen zu erfahren.
Müssen Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern legen die gesetzlichen Vorgaben für den Datenschutz an Schulen fest. Öffentliche Schulen müssen demnach einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Eine Regelung für Schulen in freier Trägerschaft ist in der Rechtsgrundlage nicht eindeutig geklärt. Jedoch ist die Antwort des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, die uns vom Datenschutz Nordost vorliegt, hier eindeutig. In nordöstlichen Bundesland werden Schulen in freier Trägerschaft den öffentlichen Schulen in Fragen des Datenschutzes gleichgestellt. Begründet wird dies mit der Verarbeitung von umfangreichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten von zumeist Minderjährigen, die sich zudem in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden. Es ist somit zwingend ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen.
Die ext. DSB halten regelmäßige Besuche an den Schulen in Mecklenburg-Vorpommern ab. Im Team arbeiten sie multifunktional daran, die aufkommenden Fragestellungen zu bearbeiten. Die Datenschutzbeauftragten an Schulen können auf diese Weise die bestmögliche Unterstützung und Fachlichkeit für das gesamte Spektrum des Datenschutzes anbieten.
Die Aufgaben des externen Datenschutzbeauftragten im Überblick:
Unterstützung bei der Erstellung von Datenschutzkonzepten
Unterstützung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften
Prüfung des Gebots der Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Beratung bei Erstellung notwendiger Datenschutzdokumentationen und Prüfung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten
Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen
Beratung bei datenschutzrelevanten Anfragen und Problemen
Beratung bei Planung, Einführung und Betrieb neuer (IT-)Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Regelmäßige Schulungen von Mitarbeiter:innen
Regelmäßige Kontrollen
Sie benötigen einen Datenschutzbeauftragten und möchten diese Aufgabe lieber extern vergeben?
Datenschutz Nordost stellt öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft in Mecklenburg-Vorpommern einen externen Datenschutzbeauftragten (ext. DSB) zur Verfügung. In dieser Rolle beraten wir umfassend zum Thema Datenschutz und unterstützen Schulen, die rechtlichen Datenschutzbestimmungen erfolgreich umzusetzen.
Datenschutz an Schulen in Mecklenburg-Vorpommern –
Welche Aufgaben übernimmt ein externer Datenschutzbeauftragter?
Die Aufgaben des ext. DSB sind vielfältig (Art. 39 DS-GVO). Er unterrichtet und berät den Verantwortlichen, sowie dessen Beschäftigten hinsichtlich ihrer Pflichten nach der DSGVO und sonstigen Datenschutzvorschriften. Ferner ist er für die Überwachung des Datenschutzes beim Verantwortlichen zuständig. Mittels Stichprobenkontrollen überprüft er insbesondere:
- die Einhaltung allgemeiner und fachspezifischer Datenschutzvorschriften (z.B. SchuldatenschutzVO M-V) durch den Verantwortlichen,
- die Datenschutzstrategien des Verantwortlichen, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten,
- die Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, sowie
- die (internen) Datenschutzüberprüfungen
- die Durchführung regelmäßiger Kontroll- und Beratungsbesuche in der Schule,
- eine zielgerichtete Beratung zur Umsetzung des Datenschutzes, insbesondere nach Datenschutzgrundverordnung, Schulgesetz M-V und Schuldatenschutzverordnung M-V,
- die Durchführung von regelmäßigen Beschäftigtenschulungen zum Datenschutz,
- Beratung und Ansprechpartner des Verantwortlichen und seiner Beschäftigten in schulischen Datenschutzfragen,
- Beratung bei der Zusammenarbeit mit Schulträger und Schulaufsicht in schulischen Datenschutzfragen,
- Beratung und Ansprechpartner der Beschäftigten und der Personalvertretung in Fragen des Beschäftigtendatenschutzes,
- die Zusammenarbeit mit und Anlaufstelle für die Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 39 Abs. 1 lit. d) und e) DS-GVO,
- Ansprechpartner für Dritte (z. B. Erziehungsberechtigte, Schüler und Schülerinnen) in allen Angelegenheiten
- des Datenschutzes im Verantwortungsbereich des Verantwortlichen,
- Beratung zu Verträgen, deren Gegenstand die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist (Auftragsverarbeitung, Art. 28 DS-GVO),
- Beratung bei Planung, Einführung und Betrieb neuer (IT-)Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten und Beratung bei der Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO),
- Beratung bei der Erstellung notwendiger Datenschutzdokumentationen und Prüfung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) (Art. 30 DS-GVO) auf Verstöße gegen das Datenschutzrecht,
- Beratung bei der Erstellung von Formularen, Verträgen, Dienstanweisungen u. ä. sowie organisationsinterner Regelungen mit Bezug zu Datenschutz und Verarbeitungssicherheit,
- regelmäßige Information des Verantwortlichen zu aktuellen Fragen des Datenschutzes (Newsletter),
- Durchführung von Jahrestreffen der stellv. DSB zum Informations- und Erfahrungsaustausch.
Selbstverständlich kann auch nur ein Teil der Aufgaben in Anspruch genommen werden.
Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen (Art. 37 Abs. 6 DS-GVO). Diese Regelung erlaubt somit ausdrücklich die alternative Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten (ext. DSB). Damit wird vor allem kleineren Einrichtungen die Möglichkeit gegeben, ohne übermäßigen Aufwand fachliche Kompetenz zu bündeln und effektiv zu nutzen.
Der externe Datenschutzbeauftragte ist dabei für alle bei der jeweiligen Einrichtung anfallenden Datenschutzfragen und Aufgaben nach Art. 39 DS-GVO als DSB zuständig. Der DSB ist nach Art. 38 Abs. 3 DS-GVO in Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei, er unterliegt keiner Aufsicht. Unabhängig von der Bestellung eines DSB ist und bleibt die verarbeitende Stelle (Verantwortlicher), als solche bzw. deren Leitung für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Aufsichtsrechte hinsichtlich der Einhaltung des Datenschutzes stehen dem Landesdatenschutzbeauftragten M-V, sowie der jeweiligen Rechts- und / oder Fachaufsichtsbehörde zu.
„Datenschutz geht zur Schule“ schärft das Bewusstsein für den Datenschutz bei Schülern, unterstützt durch erfahrene Experten.
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Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Bestellung von Datenschutzbeauftragten an Schulen, sondern auch bei der Bestellung von Informationssicherheitsbeauftragten.