Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Datenschutz-relevantes Urteil gefällt (Urteil C-400/22 Conny), das auch für Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern relevant sein kann, die einen Online-Shop betreiben.
Im vorliegenden Fall bot ein Unternehmen Inkasso-Dienstleistungen mit der Verpflichtung zu einer erfolgsabhängigen Provisionszahlung an. Eine in Deutschland ansässiger Mieter einer Wohnung, beauftragte das Unternehmen, von seinem Vermieter gezahlte Mieten zurück zu verlangen, die über
der rechtlich erlaubten Höchstgrenze lagen. Dieser Auftrag erfolgte über den Online-Shop des Inkasso-Dienstleisters. Die Zahlungspflicht zur Provision im Erfolgsfall ging aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hervor, die der Kläger im Online-Shop auch bestätigte.
In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit zwischen dem Inkasso-Unternehmen und dem Vermieter, in dem es zentral um die Frage ging, ob der Mieter mit dem Inkasso-Dienstleister einen rechtsgültigen Vertrag über die Inkasso-Beauftragung geschlossen hat.
Gegen das Unternehmen wurde argumentiert, dass die Aufschrift auf dem Bestell-Button der Inkasso-Leistung keinen Hinweis auf eine Zahlungspflicht („Jetzt zahlungspflichtig bestellen“) beinhaltete, und daher nicht den Anforderungen der EU-Verbraucherschutzrichtlinie entspricht.
Der Gerichtshof entschied, dass ein Bestell-Button bei Online-Bestellungen unmissverständlich darauf hinweisen muss, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Die Entscheidung beruhte auf den Bestimmungen der EU-Verbraucherschutzrichtlinie, die klarstellen, dass Verbraucher vor dem Abschluss einer Bestellung deutlich informiert werden müssen.
Der EuGH stellte fest, dass Formulierungen wie „Bestellen“ oder „Jetzt kaufen“ nicht ausreichen, um den Verbraucher über die entstehende Zahlungsverpflichtung zu informieren. Der Button muss eine klare Formulierung wie „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine vergleichbare Formulierung tragen, die eindeutig und verständlich ist. Dies gelte auch dann, wenn die Zahlungspflicht erst durch den Eintritt einer späteren Bedingung wirksam wird.
Das Urteil des EuGH hat signifikante Auswirkungen auf alle Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern, die Online-Bestellungen anbieten. Es unterstreicht die Notwendigkeit, die Gestaltung von Bestell-Buttons und die gesamte Bestellprozesskommunikation auf ihre Konformität mit den EU-Verbraucherschutzvorschriften zu überprüfen. Als betroffenes Unternehmen sollten Sie auf folgende Punkte achten:
- Klare Formulierung: Stellen Sie sicher, dass ihre Bestell-Buttons unmissverständlich formuliert sind. Begriffe wie „Bestellen“, „Kaufen“ oder ähnliche, die keine eindeutige Zahlungspflicht implizieren, sind nicht ausreichend, auch in Fällen einer bedingten Zahlungspflicht!
- Überprüfung der Rechtskonformität: Überprüfen Sie neben dem Text des Bestell-Buttons auch andere Hinweise, die im Bestellprozess gegeben werden. Stellen Sie die Rechtskonformität der gesamten Kommunikation in Ihrem Online-Shop sicher.
- Schulung und Bewusstsein: Schulen Sie Ihre Mitarbeiter und stellen Sie sicher, dass das Bewusstsein für die Notwendigkeit klarer und transparenter Verbraucherinformationen vorhanden ist. Dies umfasst nicht nur die IT-Abteilung, die für die Implementierung der Online-Plattform verantwortlich ist, sondern auch das Marketing und den Kundenservice.
Die Tatsache, dass allein eine unzureichende Beschriftung des Bestell-Buttons ein Rechtsgeschäft mit einem Verbraucher unwirksam machen kann, zeigt die Wichtigkeit der Überprüfung dessen Rechtskonformität.
In allen Zweifelsfällen stehen Ihnen unsere Experten von Datenschutz Nordost beratend zu Seite, damit Sie sich auf die rechtlich sichere Gestaltung Ihres Online-Shops aus Mecklenburg-Vorpommern verlassen können.