Mit zunehmendem Alter nehmen viele Menschen die Dienste von Senioren- und Pflegeheimen in Anspruch. Hier werden ihre Daten erhoben und in einem IT-System und Netzwerk verwaltet. An dieser Stelle ergeben sich jedoch eine Reihe von Fragen, die sich in erster Linie auf die Einhaltung des Datenschutzes beziehen. Mit diesem beschäftigen sich auch die Angehörigen, die Bewohner sowie das zuständige Pflegepersonal. Kein Beteiligter dieser Gruppen möchte durch die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen persönliche und finanzielle Schäden erleiden.
Vor allem in Senioren- und Pflegeheimen wird die Privatsphäre oft nicht berücksichtigt, da die Bewohner teilweise in Mehrbettzimmern untergebracht werden müssen. Dazu kommt der erhebliche Zeitdruck, unter dem die Ärzte, Betreuer und Altenpfleger ihre Tätigkeiten ausüben. Die jeweilige Situation wird durch Notfälle verschärft, wenn beispielsweise eine Seniorin oder ein Senior krank wird oder verstirbt. Trotz dieser zeitlichen und personellen Engpässe und Problemstellungen müssen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung strengstens eingehalten werden. Sonst drohen empfindliche Geldbußen.
Ein wesentlicher Aspekt sind die erhobenen und verwalteten Gesundheitsdaten, deren Schutz in Art. 4 Nr. 15 der gültigen DSGVO geregelt ist. Hier geht es um die körperliche oder geistige Gesundheit der betreffenden Bewohner. Außerdem umfasst diese Regelung alle damit verbundenen Gesundheitsdienstleistungen. Um die Personenkreise effektiv zu schützen, dürfen die sensiblen Daten nur in Ausnahmefällen verarbeitet werden.
Eine Datenpanne würde deshalb zu spürbaren Problemen führen. Zum einen muss der Verantwortliche mit einem hohen Bußgeld rechnen. Auf der anderen Seite geht das Vertrauensverhältnis zwischen den Patienten, Angehörigen sowie der Pflegeeinrichtung verloren. Im schlimmsten Fall suchen sich alle Beteiligten jeweils eine neue Einrichtung oder eine neue Stellung, da die Seniorenresidenz ihre Tore schließt!
Grundsätzlich müssen jedoch bestimmte personenbezogene Daten nach der DSGVO erhoben werden, wenn der Träger der Seniorenresidenz seinen pflegebedürftigen Bewohnern bestimmte gesundheitsrelevante Dienstleistungen anbieten möchte. Dazu muss der verantwortliche Arzt oder Pfleger einen Behandlungsvertrag mit dem zukünftigen oder jetzigen Bewohner abschließen. Hierbei geht es auch um die Erfassung der Angehörigen-Daten, die für diesen sensiblen Vorgang nur bedingt erforderlich sind.
Datenschutzgesetze in der Pflege
Doch wo findet die verantwortliche Leitung des Seniorenheims die maßgeschneiderte Rechtsgrundlage? Hier kommt es auf die Trägerschaft und den gewählten Pflegebereich an. Neben privaten gibt es kirchliche und karikative Kriterien
, die in die Betrachtungen einfließen. Wo kann sich der Leiter auf die DSGVO berufen und ab welchem Punkt sind beispielsweise auch Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze oder Datenschutzgesetze der Kirchen ausschlaggebend? Auf diese Fragen hat der Datenschutz MV stets die richtigen und passenden Antworten. Auf Wunsch führen die Experten umfassende Datenschutzberatungen durch. Dazu reisen sie aus Neubrandenburg, Güstrow oder Rostock an. Aber auch in Schwerin und Wismar sitzen die IT-Spezialisten und Juristen
, die sich in allen Fragen des Datenschutzes auskennen und der Leitung des Pflege- oder Seniorenheims mit Rat und Tat zur Seite stehen.