Digitalisierung und Medienkompetenz an Schulen: Vorprogrammierte Verstöße

Schulsoftwareprodukte, Messenger-Dienste, moderne Videokonferenzsysteme, schuleigene und schulgebundene Tablets für jeden Schüler und Lehrer sollen den Traum von einer leistungsfähigen Schule wahr werden lassen. Die Corona-Pandemie gab den zwangsläufigen Impuls für den Distanzunterricht mit solchen Tools. Die Rückkehr des Präsenzunterrichtes änderte nichts daran, denn die Instrumente der digitalen Kommunikation sind zu fortschrittlich, um sich davon zu trennen. Mit ausgedruckten Unterrichtsmaterialien lassen sich Kommunikationswege nicht verkürzen, mit der Verwendung digitaler Endgeräte und Apps schon. Dabei kommt es aber auch zur Verarbeitung personenbezogener Daten.

Als Schulleitung in Mecklenburg sind Sie „Verantwortliche“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Sie sind dem Datenschutz verpflichtet, indem Sie die Datenschutzkonformität gewährleisten. In dieser Hinsicht sind Sie auch nachweispflichtig (Art. 5 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 DSGVO). Kommt es demnach zu schulischen Anwendungen, die auf digitalen Endgeräten installiert sind, müssen Sie prüfen und den Nachweis führen. Ohne Datenschutzwissen geht das nicht. Allein hier hakt es bereits ordentlich.

Ohne Datenschutzwissen begeben sich Schulen auf dünnes Eis. In der Praxis geschieht dies oftmals sogar wissentlich. Verstöße gegen die DSGVO sind damit vorprogrammiert. Auch mit einer Dienstanweisung allein ist nicht geholfen, denn nicht immer wird diese umgesetzt. Durch sie lassen sich mögliche Manipulationen, Gerätetracking und das Mitlesen von Datenverkehr zwischen Lehrern und den besonders schützenswerten Schutzbefohlenen nicht verhindern. Sie ersetzt nicht die technisch erforderliche Umsetzung, die an den Schulen fehlt, um solchen Gefahren wirksam entgegenzutreten. Sie erreicht Eltern nicht, die ihren Kindern ein privates Tablet für die Schule besorgen. Da zudem Geld nicht vom Himmel fällt, werden Schulen in MV auch nicht mit IT-Experten und IT-Support gesegnet sein. Eine Datenschutzberatung kann hier auf Risikobereiche aufmerksam machen und Verstöße verhindern.

Was also tun, wenn der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages (Art. 28 DSGVO) fehlt, weil der Anbieter einer Schulsoftware einen solchen überhaupt nicht vorsieht? Was tun, wenn Schulsoftwareprodukte personenbezogene Daten auf Servern außerhalb der EU verarbeiten? Wie gehen Schulen mit der Nutzung von Youtube-Videos im Unterricht um? Welche digitalen Endgeräte dürfen genutzt werden und welche nicht? Welche Gefahren bestehen, wenn sowohl schulische als auch private Anwendungen auf dem Endgerät installiert sind?

Die angesprochenen datenschutzrechtlichen Probleme spiegeln nur die Spitze des Eisbergs wider, bei denen wir vom Datenschutz MV helfen können. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne vornehmlich in den Regionen Güstrow, Rostock, Waren und Wismar.